Schreiben vom 30. Oktober 2020
Sehr geehrte Schulleiterinnen, sehr geehrte Schulleiter,
der hohe Stellenwert, den Schule nicht allein als Ort der Wissensvermittlung, sondern darüber hinaus auch als strukturgebendes Lebensumfeld für Kinder und Jugendliche so-wie als Betreuungsstätte verlässlicher Schulzeiten einnimmt, ist in Zeiten der Aussetzung des Präsenzunterrichts im Frühjahr dieses Jahres unserer Gesellschaft sehr deutlich geworden.
Aus fachlichen, pädagogischen, sozialen und psychologischen Gründen gilt es deshalb, den schulischen Regelbetrieb im größtmöglichen Maße zu gewährleisten.
Auch die Kultusministerinnen und -minister der Länder bleiben bei ihrer Position, dass die Schulen in der Corona-Pandemie möglichst geöffnet bleiben sollen. Das Recht auf Bildung von Kindern und Jugendlichen werde am besten im Präsenzunterricht in der Schule verwirklicht, heißt es in einem Beschluss der Kultusministerkonferenz (KMK), der am Dienstag, den 27. Oktober 2020, veröffentlicht wurde. Schulen seien als Orte auch des sozialen Miteinanders von entscheidender Bedeutung für die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen. „Dies muss oberste Priorität bei allen Entscheidungen über einschränkende Maßnahmen haben, die aufgrund steigender Infektionszahlen zu ergreifen sind."
Um diese Ziele zu erreichen, bedarf es einer umfassenden Zusammenarbeit aller Beteiligten in den Schulen. Hierfür ist auch ein intensives und vertrauensvolles Zusammenwirken mit den jeweiligen Leitungen der Staatlichen Schulämter, den Schulträgern und Gesundheitsämtern vor Ort unerlässlich, um erfolgreich handeln zu können. Wie Sie sicherlich wissen, haben Schulleiterinnen und Schulleiter aller Schulformen und Schulamtsbezirke in Hessen, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kultusministeriums, Mitglieder des Landeselternbeirats, der Landesschülervertretung und des Hauptpersonalrats der Lehrerinnen und Lehrer in einer gemeinsamen Konzeptgruppe Leitlinien für die Unterrichtsorganisation im Schuljahr 2020/2021 erarbeitet.
Die Leitlinien, die den Schulen dabei helfen, sich im Falle eines veränderten Infektionsgeschehens schnell auf dann notwendige veränderte Planungsparameter für die Unterrichtsorganisation einstellen zu können, entsprechen in den Eckpunkten auch dem Rahmenhygieneplan der Kultusministerkonferenz. Dabei wird je nach tatsächlicher Infektionslage von vier denkbaren Stufen ausgegangen, die sich entsprechend in abgestufter Weise auf das Präsenzunterrichtangebot der Schulen auswirken:
Stufe 1 – Angepasster Regelbetrieb
Stufe 2 – Eingeschränkter Regelbetrieb
Stufe 3 – Wechselmodell (Wechsel von Präsenz- und Distanzunterricht)
Stufe 4 – Distanzunterricht
(https://kultusministerium.hessen.de/schulsystem/umgang-mit-corona-schule...)
Zu Beginn des Schuljahres 2020/2021 war es möglich, für die Schulen einen angepassten Regelbetrieb (Stufe 1) zu organisieren und damit für die hessischen Schülerinnen und Schüler so viel schulische Normalität wie möglich zu erreichen.
Mit Blick auf die aktuell dynamische Entwicklung des Infektionsgeschehens und die am 28. Oktober 2020 von Frau Bundeskanzlerin und den Ministerpräsidentinnen und Ministerpräsidenten der Länder verabschiedeten Maßnahmen wende ich mich nun an Sie, um Ihnen die im Rahmen des Infektionsschutzes für alle Schulen in Hessen notwendigen
Maßnahmen mitzuteilen.
Ab dem 2. November 2020 gilt Folgendes:
Als weitere Schutzmaßnahme besteht ab der Jahrgangsstufe 5 die Pflicht, eine Mund-Nase-Bedeckung (MNB) auch im Unterricht zu tragen. Wenn ein Gesichtsvisier benutzt wird, empfehlen wir dies ausschließlich im Rahmen der Beschulung von Schülerinnen und Schülern, die auf das Mundbild angewiesen sind (zum Beispiel aufgrund einer Hörschädigung).
Sicherlich erreichen auch Sie Bedenken von Eltern, die sich gegen das Tragen von MNB wenden. Diese sind nach Auffassung zahlreicher Fachgesellschaften aber wirkungsvoll, um die Ausbreitung des Coronavirus zu reduzieren.
Beim Tragen einer Alltagsmaske kommt es nach den derzeit vorliegenden Erkenntnissen zu keinem relevanten Rückatmungseffekt. Die verwendeten Stoffe sind luftdurchlässig, sodass genügend Sauerstoff durchdringen kann. Das ausgeatmete Kohlendioxid (CO2) ist ein Gas, dessen Austritt durch Stoff nicht verhindert werden kann. Weder die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin noch die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung weisen auf eine mögliche CO2-Gefährdung durch das Tragen einer Alltagsmaske hin.
Gleichwohl sollten Schülerinnen und Schüler, ebenso wie Lehrkräfte, regelmäßig tief durchatmen können und „Atempausen" einlegen. Wir empfehlen, die Masken für kurze Zeit abzusetzen, z. B. während der Pausen an einer wenig frequentierten Stelle auf dem Schulhof.
Verschiedene Empfehlungen, wie von der Leopoldina und der Deutschen Akademie für Kinder- und Jugendmedizin, sprechen sich – gerade auch unter Berücksichtigung der psychologischen Folgen eines Lockdowns – für Unterricht in der Schule mit dem Tragen einer MNB aus.
Das Tragen einer allgemein verwendeten MNB ist unter Beachtung der gebotenen Sorgfalt somit nicht gesundheitsschädlich. MNB, die regelmäßig sorgfältig gewechselt, getrocknet und gereinigt werden, tragen dazu bei, andere Personen vor feinen Tröpfchen und Partikeln, die man z. B. beim Sprechen, Husten oder Niesen ausstößt, zu schützen.
Die folgenden Regeln sind so schnell wie möglich, spätestens zum 9. November 2020, umzusetzen:
Für die Jahrgangsstufen 1 bis 6 ist der Unterricht im „Eingeschränkten Regelbetrieb" (Stufe 2 des o. g. Leitfadens) bis zum Ende des ersten Halbjahres zu organisieren.
Für die Jahrgangsstufen 1 bis 6 soll die Einrichtung konstanter Lerngruppen erfolgen. Der Wechsel der Lehrkräfte zwischen den Lerngruppen ist unter Einhaltung der Hygienevorgaben möglich.
Darüber hinaus können weiterhin – je nach Entwicklung der pandemischen Lage vor Ort – durch die regionalen Gesundheitsämter in enger Abstimmung mit den zuständigen Staatlichen Schulämtern und Schulträgern Maßnahmen gemäß dem Leitfaden angeordnet werden. Dies bedeutet u. a., dass für alle Schulformen regional auch kurzfristig ein Übergang in Wechselmodelle zwischen Distanz- und Präsenzunterricht (ab Stufe 3) gefordert werden kann. Solche regionalen Regelungen von Seiten der Gesundheitsbehörden gelten unabhängig von den bis zum Ende des ersten Halbjahres 2020/21 befristeten landesweiten Maßnahmen.
Für Lerngruppen ab der Jahrgangsstufe 8 und insbesondere der beruflichen Schulen wird auf die Möglichkeit verwiesen, sogenannten „digital-gestützten Distanzunterricht" durch-zuführen (siehe Erlass vom 8. Oktober 2020). Interessierte Schulen, die digital-gestützten Distanzunterricht umsetzen möchten, beantragen diesen auf Grundlage des im o. g. Erlass beigefügten Antragsformulars beim Hessischen Kultusministerium über die Staatlichen Schulämter.
Sehr geehrte Schulleiterinnen und Schulleiter,
die Organisation des Schul- und Unterrichtsbetriebs stellt gerade in der aktuellen Zeit eine große Herausforderung für alle Beteiligten dar, insbesondere auch für Sie und Ihre Kollegien.
Scheuen Sie daher bitte nicht davor zurück, Fragen, die Sie selbst nicht unmittelbar gesichert beantworten können, an Ihr Staatliches Schulamt zu richten. Es bestehen gut funktionierende Informationskanäle, um sicherzustellen, dass wichtige Fragen schnell und abschließend beantwortet werden können. Fragen, die vom Hessischen Kultusministerium zu klären sind, werden auf diesem Weg weitergegeben und dann möglichst rasch von uns beantwortet.
In diesem Sinne verbleibe ich mit den besten Wünschen an Sie alle
und freundlichen Grüßen
Prof. Dr. R. Alexander Lorz